Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
Deluxe Dj Service
Wienburg Straße 207
48159 Münster
Vertreten durch:
Nils Liebich
Kontakt:
Telefon: 015115313991
E-Mail: liebich@deluxe-dj-service.de
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Urheberrecht
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Allgemeine Geschäftsbedingungen „EGOLOVE“ vertr. d. Nils Liebich Wienburgstrasse 207 48159 Münster ;
§1 Vertragspartner: Vertragspartner im Rahmen der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind „EGOLOVE“,
vertreten durch Herrn Nils Liebich, Wienburgstrasse 207, 48159 Münster, im Folgenden „EL“ genannt, und der Auftraggeber.
§2 Gegenstand der Bedingungen, Geltungsbereich, abweichende Regelungen: Sämtliche Lieferungen und Leistungen, die EL
für Auftraggeber erbringt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die nachfolgenden
Bestimmungen richten sich gleichermaßen an Verbraucher und Unternehmer, es sei denn, in den nachfolgenden Bestimmungen
werden für Verbraucher und Unternehmer unterschiedliche Regelungen getroffen. Auf Besonderheiten im kaufmännischen
Geschäftsverkehr wird ebenfalls ausdrücklich hingewiesen. Der Geltung von abweichenden Regelungen wird widersprochen. Sie
können nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Auftraggebern und EL zur Anwendung kommen. Eine
Änderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.
OPEN END bedeutet max 6.00 Uhr
§3 Vertragsschluss, Leistungsumfang, Vergütung, Fälligkeit u. Zahlung:
a.) Vertragsschluss: Angebote von Egolove sind bis zur wirksamen Auftragserteilung unverbindlich, darin enthaltene Preise
freibleibend. Die Auftragserteilung erfolgt durch Anzahlung von mind. 25% des Auftragswert. EL gegebenenfalls erteilte Aufträge bedürfen somit zu deren Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Bestätigung von EL.
Gleiches gilt für nachträglich erteilte Auftragserweiterungen. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum von AE. Bei Verkaufsgütern über 1000 Euro Brutto sind 50% Vorkasse zu entrichten.
b.) Leistungsumfang, Vergütung, Fälligkeit u. Zahlung:
1. Der Umfang der von EL zu erbringenden Leistungen richtet sich nach der dem Auftraggeber gesondert erteilten Auftragsbestätigung.
Von AE aufgrund nachträglicher Auftragserweiterung zusätzlich erbrachte Leistungen sind gesondert zu vergüten.
2. Die Vergütung ist, sofern nicht anders vereinbart, in Höhe von 25% bei Vertragsabschluss zu zahlen, die
verbleibenden 75% sind innerhalb einer Woche nach Veranstaltungsende zahlbar. Bei ausbleibender Bezahlung behält sich EL vor,
den erteilten Auftrag zu kündigen und die Durchführung der Veranstaltung nicht vorzunehmen. Der Vergütungsanspruch von EL bleibt
in diesen Fällen bestehen, reduziert sich jedoch um ersparte Aufwendungen und das, was AE durch anderweitige Verwendung seiner
freigewordenen Leistungskapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
§4 Vergütungspflicht im Falle der Kündigung: Kündigt der Auftraggeber vor Vollendung der Auftragsdurchführung den EL erteilten
Auftrag ist der Auftraggeber unbeschadet zur Zahlung der vereinbarten Vergütung wie folgt verpflichtet: Bis 60 Tage vor Beginn der
Auftragsdurchführung zahlt der Auftraggeber 50% der vereinbarten Vergütung. Bis 30 Tage vor Beginn der Auftragsdurchführung zahlt
der Auftraggeber 75% der vereinbarten Vergütung. Bis 3 Tage vor Beginn der Auftragsdurchführung zahlt der Auftraggeber 85% der
vereinbarten Vergütung.
Die Vergütungsverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass EL infolge der Kündigung keine oder wesentlich
geringere wirtschaftliche Einbußen erlitten hat (z.B. wegen ersparter Aufwendungen, erzielter Gewinne durch anderweitige Verwendung
der freigewordenen Leistungskapazitäten oder des böswilliges Unterlassens anderweitiger Gewinnerzielung).
§5 Befreiung von der Leistungspflicht:
a.) bei nicht zu vertretener Unmöglichkeit: Sollten Umstände (z.B. Naturkatastrophen, Regionaler Stromausfall usw.) eintreten die eine
sachgemäße und gefahrfreie Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen und von den Vertragsparteien nicht zu vertreten sind
(nicht zu vertretende Unmöglichkeit), d.h. insbesondere nicht auf eine Verletzung vertraglicher Pflichten zurückzuführen sind, werden
die Vertragsparteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit. Zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachte (Teil-) Leistungen (Beispielsweise Vorgespräch, Angebot, Reservierung von Technik, erstellen von Grafiken) von EL
sind allerdings vom Auftraggeber zu vergüten. Ferner hat der Auftraggeber EL bereits entstandene Aufwendungen zu ersetzen.
b.) bei Unmöglichkeit infolge der Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Auftraggeber oder Annahmeverzug des Auftraggebers:
Sollten jedoch Umstände eintreten, die eine sachgemäße und gefahrfreie Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen, jedoch
auf eine Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Auftraggeber (siehe hierzu auch die in § 7 genannten Mitwirkungspflichten)
zurückzuführen sind (zu vertretende Unmöglichkeit), wird nur EL von seinen vertraglichen Leistungspflichten befreit, ohne jedoch den
Anspruch auf die vereinbarte Vergütung zu verlieren. Gleiches gilt, wenn diese zur Unmöglichkeit der Durchführung des Auftrages
führenden Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Auftraggeber mit der Annahme der der Ihm angebotenen Leistung
im Verzuge befindet (Annahmeverzug). Dieser Zahlungsanspruch von EL verringert sich in diesen Fällen gegebenenfalls um ersparte
Aufwendungen und / oder das, was AE durch anderweitige Verwendung seiner freigewordenen Leistungskapazitäten im maßgeblichen
Zeitraum erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
§6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers : Hinweis: Die folgende Festlegung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers stellt
keine abschließende Regelung des Umfangs bestehender Vertragspflichten dar, sondern ergänzt oder modifiziert lediglich die schon
von Gesetzes wegen bestehenden vertraglichen Pflichten des Auftraggebers!
a.) vor der Veranstaltung:
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet EL alle für die ordnungsgemäße Ausführung der geplanten Veranstaltung erforderlichen
Informationen frühzeitig mitzuteilen und erforderlichenfalls durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Bau- u.
Grundrisszeichnungen, Flucht- bzw. Rettungspläne, Elektrikpläne, Beleuchtungspläne u.a.) zu ergänzen.
Er hat ferner ebenfalls rechtzeitig den Programmablauf der Veranstaltung und die Modalitäten der geplanten Auftritte mit EL
abzustimmen, um einen reibungsfreien Ablauf der geplanten Veranstaltung zu ermöglichen.
2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Durchführung der Veranstaltung im Einklang mit den geltenden
ordnungsrechtlichen Bestimmungen oder behördlich erteilten Auflagen steht (z.B. Bauordnungsrechtliche Vorschriften,
Brandschutzbestimmungen usw.). Gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen hat der Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der
Veranstaltung einzuholen.
3. Der Auftraggeber hat bis zum Beginn der Aufbauarbeiten am Veranstaltungsort eine auf Art und Umfang bezogen der Veranstaltung
angemessene Fläche für die Bühne und/oder Technik bereitzustellen. Die Fläche hat waagerecht, stabil und trocken zu sein. Der
Auftraggeber hat ferner dafür zu sorgen, dass den Mitarbeitern von EL eine kostenlose Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe des
Veranstaltungsortes, freier Zugang zum Veranstaltungsort, ausreichende Aufbaubeleuchtung sowie eine autorisierte Person mit
Schlüsselgewalt und Zugang zu allen technischen Anlagen und Räumen während des gesamten Auf- und Abbaubauzeitraums zur
Verfügung gestellt wird.
4. Der Auftraggeber hat am Veranstaltungsort für eine ausreichende Stromversorgung zu sorgen. Diese ist nach Art und Größe der
Veranstaltung individuell zu bemessen. Bei der Bemessung der angemessenen Stromversorgung ist EL dem Auftraggeber auf Anfrage
gerne behilflich. Auf den angegebenen Stromzuleitungen dürfen weder weitere (Strom-) Verbraucher liegen, noch dürfen diese weiter
als 15m von der Bühne entfernt sein. Zusätzliche Zuführungen hat der Auftraggeber beizubringen.
5. Der Bühnenaufbau erfolgt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, am Tage der Veranstaltung, regelmäßig
mindestens 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn. Hat sich der Auftraggeber gegenüber EL vertraglich verpflichtet Hilfspersonal für den
Bühnenaufbau bereitzustellen, so hat dieses Hilfspersonal pünktlich zu Aufbaubeginn zu erscheinen. Kommt es infolge des nicht- oder
unpünktlichen Erscheinens und / oder der mangelnden Hilfsbereitschaft des Hilfspersonals zu Verzögerungen im geplanten
Veranstaltungsablauf, hat dies der Auftraggeber zu vertreten. Auf die Einhaltung gegebenenfalls einschlägiger Arbeitszeit- und
Arbeitsschutzvorschriften seitens des bereitgestellten Hilfspersonals hat der Auftraggeber selbst hinzuwirken.
b.) während der Veranstaltung:
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet ausreichende Schutzeinrichtungen für die von EL eingebrachten technischen Geräte bereitzustellen,
so dass diese nicht für Gäste, Publikum oder andere Dritte zugänglich sind. EL wird den Auftraggeber frühzeitig auf die
erforderlichenfalls zu ergreifenden Maßnahmen hinweisen. EL allein obliegt es, anderen Personen das Recht des Zugangs zu den
technischen Anlagen sowie die Befugnis zur Bedienung Derselben einzuräumen.
2. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass EL während der Veranstaltung nicht durch Dritte in der Ausführung der Tätigkeit
beeinträchtigt wird.
3. Sofern es der Ablauf einer Veranstaltung erforderlich macht, dass die technischen Gegenstände von EL über Nacht am
Veranstaltungsort verbleiben müssen (z.B. bei mehrtägigen Veranstaltungen) ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, diese Gegenstände
vor Verlust oder eintretenden Schäden zu schützen.
4. Der Auftraggeber hat die Veranstaltungsteilnehmer über mögliche Risiken hohen Schalldrucks aufzuklären, sowie über den von der
Veranstaltung konkret ausgehenden Geräuschpegel auf dessen Verträglichkeit insbesondere in Hinblick auf den Schutz von Dritten
Personen vor Störungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu wachen und AE entsprechend Weisungen zu erteilen, wenn dies
erforderlich ist um Beeinträchtigungen dritter Personen zu verhindern.
§7 Haftung des Auftraggebers bei Verletzung von vertraglichen (Mitwirkungs-) Pflichten: Verletzt der Auftraggeber seine
vertraglichen (Mitwirkungs)-Pflichten und entsteht seitens EL hierdurch ein Schaden, hat der Auftraggeber EL für den hierdurch
entstandenen Schaden Ersatz zu leisten (Schadensersatz).
§8 Haftung für Sachschäden bei Schadensverursachung durch Dritte: Für Schäden an Musik- oder Lichtanlagen, oder anderen
Gegenständen von EL, die vor, während und nach einer Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgelände durch Gäste oder andere dritte
Personen verursacht werden, haftet der Auftraggeber. Unbenommen bleibt es dem Auftraggeber, dieses Haftungsrisiko durch
Abschluss einer entsprechenden Versicherung aufzufangen.
§9 Haftung von EL bei Personen- u. Sachschäden:
a.) Haftung bei Personenschäden: Für Personenschäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Veranstaltung auftreten,
übernimmt EL keine Haftung, es sei denn, EL ist im Hinblick auf die Schadensentstehung schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen oder ist
für den Schaden nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung verantwortlich.
b.) Haftung bei Sachschäden: Für Sachschäden die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung auftreten, übernimmt
EL keine Haftung, es sei denn, der Schaden wurde durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von EL verursacht.
Eingetretene Sachschäden, die von EL verursacht wurden, sind EL gegenüber innerhalb von 2 Tagen ab dem Zeitpunkt der Möglichkeit
der Kenntniserlangung vom Schadensfall schriftlich mitzuteilen. Für nicht fristgerechte Sachschadensaufgaben übernimmt EL indes
keine Haftung.
c.) Haftung für Erfüllungsgehilfen u.a.: Soweit die Haftung von EL ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von EL.
§10 Weisungsrecht gegenüber von EL eingesetztem Hilfspersonal: Soweit sich EL zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten
des Einsatzes von Hilfspersonal (wie z. B. D.J.s , Tontechniker u.a.) bedient, sind diese in der gesamten Ausgestaltung bzw. Darbietung
Ihres Programms / Tätigkeit frei und nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden. Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen
oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Auftraggeber nicht zu, sofern keine Abweichungen vom erteilten Auftrag
vorliegen.
§11 Steuern, Abgaben, Wort- u. Musikgebühren: Alle anfallenden Steuern und Abgaben, die im Zusammenhang mit der
Durchführung der Veranstaltung entstehen, hat der Auftraggeber selbstschuldnerisch zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn diese in der
Person oder der für sie auftretenden Künstler entsteht. Gleiches gilt für Wort- und Musikgebühren (z.B. GEMA- Gebühren).
§12 DJ, Personal, Mitarbeiter: Der Veranstalter bucht immer personenunabhängige Dienstleister. EL bemüht sich den Wünsche des
Veranstalters nach speziellen Personen zu entsprechen, kann diese aber nicht garantieren.
Einen Anspruch auf spezielle Personen/Dienstleister gibt es nicht.
§12 Schlussbestimmungen (anwendbares Recht; Gerichtsstand; Salvatorische Klausel): Ein zwischen dem Auftraggeber und
AE geschlossener Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Ist der Auftraggeber
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen, gilt folgende
Gerichtsstandsvereinbarung: Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis mit AE ist Münster. Ist eine der
vorangehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Klauseln oder Klauselteile
nicht berührt. Ende